Häufige Fragen und Antworten

Hier finden Sie eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen und Antworten, die sowohl für Genossenschafter:innen als auch für Mietinteressent:innen relevant sind.

Vermietung

In der Stadt Zürich herrscht eine grosse Wohnungsnot und günstige Wohnungen sind sehr begehrt. Auch für die Wohnungen der GBMZ gibt es eine hohe Nachfrage – gleichzeitig aber ausserordentlich wenig Wechsel. Aktuell ist keine Anmeldung möglich.

Drei Vorstandsmitglieder bilden die Vermietungskommission. Sie entscheidet über die Vergabe von freien Wohnungen anhand von verschiedenen Kriterien.

Nein, das ist nicht möglich.

Nein, das ist nicht möglich.

Wohnen und Zusammenleben

Die GBMZ kalkuliert nach dem Prinzip der Kostenmiete und erwirtschaftet keinen Gewinn. Deshalb zahlen die Mieter nur das, was die Wohnung tatsächlich kostet und nicht den Profit des Eigentümers dazu.

Unsere Genossenschafter:innen haben beim Einzug im Durchschnitt ein tieferes Einkommen als die übrige Zürcher Stadtbevölkerung. Wenn sie im Laufe der Jahre mehr verdienen und dennoch in der Genossenschaft bleiben, so ist das legitim. Wir achten bei der Vermietung darauf, dass besonders preisgünstige Wohnungen Menschen mit geringem Einkommen zukommen.

Nein. Unsere Genossenschaftswohnungen sind «freitragend» - mit Ausnahme von 18 Alterswohnungen. Dies bedeutet, dass wir keinerlei Subventionen erhalten.

Die Kündigungsfrist für eine Wohnung beträgt in der Regel drei Monate. Genaue Angaben dazu finden sich in den Mietverträgen.

Es ist möglich, die Siedlungslokale für Anlässe zu mieten. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Siedlungslokale.

Zu den Siedlungen

Das Halten von Hunden ist in den Wohnungen der GBMZ nicht erlaubt. Kleinere Haustiere (Wellensittiche, Meerschweinchen, Zierfische, etc.) dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Verwaltung gehalten werden, sofern dies artgerecht und in üblicher Anzahl erfolgt. Grössere Haustiere (Katzen, Papageien, Reptilien, etc.) dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung der Verwaltung gehalten werden. Eine erteilte Erlaubnis kann nach erfolgter Mahnung durch die Verwaltung widerrufen werden.

Haus- und Hofordnung

Genossenschaft allgemein

Die Siedlungskommissionen engagieren sich für das soziale Leben in den Siedlungen. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Siedlungskommissionen.

Zum Team

Die Generalversammlung verfügt über viele Kompetenzen (z.B. Statutenänderungen, Abnahme der Jahresrechnung, Wahl der Vorstandsmitglieder, Erwerb von Grundstücken sowie die Erstellung von Neubauten, deren Preis Fr. 25. Mio. überschreiten, Beschlussfassung über den Abbruch von Wohnhäusern und die Erstellung von Ersatzneubauten usw.). Für die übrigen Geschäfte ist der Vorstand zuständig, der wiederum gewisse Aufgaben an die Geschäftsstelle delegiert. Weitere Informationen finden Sie in unseren Statuten.

Zu unseren Statuten

Die Generalversammlung wird durch die Gesamtheit aller Genossenschafter:innen gebildet. Sie ist das oberste Organ der Genossenschaft und findet einmal jährlich statt. Weitere Informationen finden Sie in unseren Statuten.

Zu unseren Statuten

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und hat das langfristige Wohl der GBMZ im Auge. Die Bewohner:innen können an der GV über wichtige Geschäfte mitbestimmen, es braucht jedoch den Vorstand, der diese Geschäfte detailliert plant und entwickelt.

Auch wenn die GBMZ nicht nach Gewinn strebt, so ist sie doch eine professionelle Organisation. Die Kompetenzen aller Organe sind klar geregelt und sichern eine transparente und effiziente Arbeitsweise. Unser Organigramm gibt Auskunft über die Organisation der GBMZ, die Statuten informieren über die Kompetenzen aller Organe.

Zu unseren Statuten

Sobald Sie von uns eine Wohnung erhalten, das Anteilscheinkapital einbezahlt haben und unser Vorstand sie als Mitglied aufgenommen hat, werden Sie Genossenschafter:in.

An der Generalversammlung hat jedes Genossenschaftsmitglied eine Stimme. Ausserdem kann sich jeder Bewohnende der GBMZ in seiner Siedlung engagieren, Ideen einbringen und bei der Siedlungskommission sowie an Siedlungsanlässen mitwirken, mitmachen und mitentscheiden.

Gemeinnützige Wohnbauträger vermieten ihre Wohnungen nach dem Prinzip der Kostenmiete und erwirtschaften entsprechend keinen Gewinn. Die Anteilscheine sind entweder nicht verzinst oder der Zins ist nach oben begrenzt. Ein allfälliger Liquidationserlös muss wieder für den gemeinnützigen Wohnungsbau verwendet werden.

Zur Kostenmiete

Anteilscheinkapital

Mit der Miete einer Wohnung bei der GBMZ zeichnet man Genossenschaftsanteile/Anteilscheine. Das Anteilscheinkapital verwendet die GBMZ als Eigenmittel, um sich zu finanzieren und sich gegenüber den Banken gut zu positionieren. Durch diese Eigenmittel aus Anteilscheinen ist die GBMZ unter anderem in der Lage, die Wohnungspreise im Marktvergleich sehr günstig zu halten.

Die Höhe des Anteilscheinkapitals entspricht in der Regel sechs Prozent des Anlagewertes der gemieteten Wohnung. Genauere Angaben finden Sie auf den Seiten 32 und 33 in unserem Geschäftsbericht.

Zum Geschäftsbericht

Dieser wird jeweils an der Generalversammlung für das zurückliegende Geschäftsjahr beschlossen. Aktuell beträgt der Zinssatz 1.25 Prozent.

Das Anteilscheinkapital wird Ihnen nach dem Auszug zurückbezahlt. Falls Reparaturen in der Wohnung zu bezahlen sind, werden diese mit dem Anteilscheinkapital gegengerechnet.

Depositenkonto

Ein Depositenkonto ist ein Konto, auf das Sie Geld einzahlen können. Dieses Geld wird fest verzinst. Für einen regulären Zahlungsverkehr kann dieses Konto nicht verwendet werden. Für Mitglieder der GBMZ wird bei ihrem Eintritt automatisch ein Depositenkonto eröffnet.

Zum Reglement Depositenkonto

Der Zinssatz beträgt zurzeit 0.75 Prozent.

Sie finden alle Informationen in unserem Reglement für die Depositenkasse.

Zum Reglement Depositenkonto

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, weitere Informationen erhalten Sie im Reglement für die Depositenkasse.

Zum Reglement Depositenkasse

Schäden und Reparaturen/Hauswarte

Schäden und Reparaturen melden Sie hier oder mit dem orangen Schadenformular im Hauswartbriefkasten Ihrer Siedlung. Dringende Fälle: Bitte beachten Sie die Informationen in der Rubrik «Schäden und Reparaturen».

Zum Schadenformular

Bitte beachten Sie dazu die Seite Hauswarte.

Zur Seite

Bitte beachten Sie die Informationen in der Rubrik «Schäden und Reparaturen».

Zum Schadenformular

Wenn Sie einen Schaden direkt einer Firma melden, bestellen Sie den Service und zahlen die Rechnung (wer bestellt, bezahlt). Versuchen Sie bitte immer zuerst den Hauswart zu kontaktieren. Er entscheidet je nach Situation, ob er das Problem selber lösen kann oder eine Firma aufgeboten wird. Bei Feuer oder einem Wasserrohrbruch rufen Sie die Feuerwehr an.